Zielsetzung
Haftungs- und Versicherungsbestimmungen sowie die Regulierungspraxis in den einzelnen europäischen Staaten weisen erhebliche Unterschiede auf. Eine Harmonisierung ist kaum zu erwarten. Und davon war in der Vergangenheit erst recht nicht auszugehen. Dennoch bestand die Notwendigkeit, den internationalen grenzüberschreitenden Verkehr zu erleichtern und zugleich den Verkehrsopferschutz sicherzustellen.
Zwei Ziele standen dabei im Vordergrund:
- Der grenzüberschreitende Straßenverkehr innerhalb Europas sollte durch die Entbindung von der Pflicht, an der Grenze den für das Besuchsland vorgeschriebenen Versicherungsschutz durch Abschluss einer entsprechenden Versicherungspolice zu beschaffen, vereinfacht werden.
- Kein Verkehrsopfer sollte dadurch benachteiligt werden, dass der ihm entstandene Schaden durch ein ausländisches Kraftfahrzeug verursacht wurde.
Historie
Auf Anregung der Schweiz nahm der „Ausschuss für Landverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission“ der UNO in Genf sich der zuvor aufgeführten Zielsetzung an. Deshalb wurde im Mai 1948 ein Unterausschuss für Straßenverkehr gegründet. Nach dem Vorbild eines in Skandinavien eingeführten Systems wurde von diesem Unterausschuss ein einheitliches Versicherungszertifikat (die Internationale Grüne Versicherungskarte) entwickelt.
Aufgrund dieser Bescheinigung wird der Kraftfahrer mit Grenzübertritt so angesehen, als sei er nach den Bedingungen des besuchten Landes in vorgeschriebenem Umfang versichert.
Auf dieser Basis wurde 1949 die UNO-Empfehlung Nr. 5 vom 25. Januar 1949, die sich an die Regierungen richtete, verabschiedet. In ihr sind die Richtlinien des Grüne Karte-Systems enthalten.
Inhalt der UNO-Empfehlung Nr. 5 und daraus resultierende Abkommen
In jedem teilnehmenden Land wird von den Kfz-Versicherern eine zentrale Organisation, das sogenannte Büro, geschaffen, die von der Regierung dieses Landes anerkannt wird und die zuständig ist für die Durchführung der Aufgaben des Grüne Karte-Systems.
Jedes nationale Grüne Karte-Büro erfüllt eine doppelte Funktion. Es gibt internationale Versicherungsbescheinigungen (die Farbe war ehemals grün – daher die Bezeichnung Grüne Karte), an seine Mitglieder (Autohaftpflichtversicherer) aus, die mit diesen ihre Kunden (die Kraftfahrer) ausstatten.
Damit verbunden ist die Garantie für die Rückerstattung der bei einem Auslandsschaden angefallenen Schadenaufwendungen (Funktion des Garantierenden Büros).
Das Büro ist zugleich verpflichtet, den Schadenfall zu bearbeiten, der durch ein mit einer Grünen Karte versehenes ausländisches Kraftfahrzeug in seinem Zuständigkeitsbereich verursacht wurde (Funktion des Behandelnden Büro).
Die Regulierung erfolgt entsprechend den Gesetzen und Verordnungen des Besuchslandes, so dass sichergestellt ist, dass das Verkehrsopfer stets nach seinem gewohnten nationalen Standard Entschädigung erhält.
Die Rechte und Pflichten der Büros sind geregelt in einem internationalen Abkommen, den Internal Regulations, das sich neben der UNO-Empfehlung auf die diesbezüglich ergangenen EU-Richtlinien stützt.
Volumen und Anwendungsbereich
Das Grüne Karte-System ist ein auf Europa und die Mittelmeeranrainer-Staaten begrenztes System. Gegenwärtig gehören dem System 47 Länder an, einschließlich drei außereuropäischer Länder.
Council of Bureaux (CoB)
Der CoB ist die Dachorganisation der nationalen Büros mit Sitz in Brüssel und zuständig für die Verwaltung und das Funktionieren des Grüne Karte-Systems. Er steht unter der Schirmherrschaft der UNO (Unterausschuss für Straßenverkehr des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission) in Genf.
Dem CoB gehören alle Büros derjenigen Länder an, die am Grünen Karte-System teilnehmen.